Was bedeutet Copyright denn nun?

Posted on 6. April 2010

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Vermehrt landen Leute bei mir im Blog, die sich Antwort auf die Frage erhoffen, was denn nun Copyright eigentlich sei. Die landen dann bei meinem wutschnaubenden und wahrscheinlich auch verwirrenden Eintrag „Copyright bedeutet einen Scheiß“, den ich mal spontan hingerotzt habe, weil mir die ständige fälschliche Gleichverwendung der Begriffe Copyright und Urheberrecht auf den Keks ging. Auch wenn ich kurz darauf mit „Geistiges Eigentum ist gut“ versucht habe, da noch ein kleines Gegengewicht zu setzen, wäre ich selbst als Suchender, der hier landet, damit möglicherweise äusserst unzufrieden. Deshalb möchte ich an dieser Stelle noch einmal versuchen, diese Frage sachlicher und ausführlicher zu behandeln.

Ich könnte natürlich auch einfach auf den recht guten Wikipedia-Artikel dazu verweisen. Aber so einfach möchte ich es mir nicht machen. Was bedeutet also nun genau Copyright oder speziell ein Vermerk wie „Copyright 2010“ (eine der Suchanfragen bezog sich auf eine solche Angabe)?

Zunächst einmal ist das ganze einfach ein Hinweis, der bedeuten soll „Jemand hat das (alleinige) Copyright, das Kopierrecht (sprich: die Verwertungs-/Vervielfältigungsrechte), an diesem Werk“. Wer dieser jemand ist, sollte eigentlich auch dabei stehen. Doch gerade bei Filmen scheint das oft nicht der Fall zu sein oder zumindest steht das dann da nicht in einer Form, die sich bewusst einprägen würde. Wenn man den Abspann überhaupt so lange geschaut hat, wird oft nur der Copyright-Vermerk mit der Jahreszahl wahrgenommen (wenn diese nicht auch noch, wie vor allem früher häufig üblich, in römischen Ziffern dargestellt ist). Die Jahreszahl bezeichnet dabei das Jahr der (Erst-) Veröffentlichung.

Mehr als ein Hinweis ist das ganze aber tatsächlich nicht bzw. nicht mehr. Das war nicht immer so. Tatsächlich war ein solcher Hinweis in weiten Teilen der Welt schon immer bedeutungslos. In Großbritannien und den USA hingegen war er lange Zeit fundamental wichtig. Denn dort fielen einem Urheber die Rechte an seinem Werk nicht automatisch zu, sondern das Copyright musste erst beantragt/registriert werden. Und um es auch durchsetzen zu können, musste das Werk mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Tat man das nicht lief man Gefahr, alle Rechte zu verlieren und das Werk der Gemeinfreiheit anheim fallen zu lassen.

In mindestens einem vergleichsweise jungen Fall ist das tatsächlich auch geschehen. Als 1968 der Horror-Film Night of the Living Dead (Die Nacht der lebenden Toten) erschien, musste aus rechtlichen Gründen der Filmtitel (er hieß zuvor anders) kurz vor erscheinen geändert werden. Dabei vergaß man aber, den Copyright-Vermerk einzublenden, das Copyright ging verloren und der Film wurde damit gemeinfrei (public domain). Und als ob das noch nicht grotesk genug wäre: gemeinfrei wurde er aber nur in den USA. Großbritannien hatte die Kennzeichnungspflicht 12 Jahre zuvor abgeschafft und in anderen Ländern gab es sie nie. Also genießt der Film außerhalb der USA vollen Schutz. Wäre der Film 10 Jahre später erschienen wäre er auch in den USA noch geschützt, denn auch dort wurde diese Kennzeichnungspflicht 1978 endlich abgeschafft.

So ist der Copyrightvermerk mittlerweile auch in den USA nur noch ein Hinweis ohne jede rechtliche Bedeutung. Und nicht zuletzt in Deutschland war er auch nie etwas anderes. Dennoch findet man einen solchen Hinweis sehr oft auch bei deutschen Werken. Zwei Stichproben aus meinem Bücherregal, beides deutsche Fachbücher von deutschen Autoren in deutscher Sprache erschienen bei deutschen Verlagen:

  • „© 2001 Spektrum Akademischer Verlag GmgH Heidelberg Berlin“
  • „© Copyright 1998 by Walter de Gruyter GmbH & Co., D-10785 Berlin“

Warum das so ist, lässt sich daraus erahnen, dass das zweite Beispiel ganz offensichtlich nicht für deutschsprachige Leser bestimmt ist. Logisch, deutschsprachige Bücher werden auch andernorts gelesen, genauso wie hier fremdsprachige Bücher. Und in zwei wichtigen Ländern waren solche Vermerke eben lange Zeit Pflicht und werden traditionell weiterverwendet. Und nicht zuletzt wohl deshalb haben sich solche Vermerke auch hierzulande durchgesetzt. Oft werden sie dabei ergänzt durch andere Anmerkungen für den deutschsprachigen Markt wofür das Buch mit dem zweiten Copyrightvermerk von oben ein besonders schönes und ausführliches Beispiel gibt:

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Verfielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Ein solcher Text darf nun nicht zu der Annahme verleiten, dass er notwendig sei, so wie es früher der Copyright-Vermerk im angloamerikanischen Raum war. Tatsächlich ist auch eine solche Anmerkung eigentlich überflüssig und all das würde auch zutreffen, wenn es nicht da stünde. So ist auch dieser Text nichts weiter als ein Hinweis oder eine mahnende Erinnerung ohne tatsächliche rechtliche Bedeutung. Das Urheberrecht gilt und greift auch ohne einen solchen Vermerk.

Auch darf man sich nicht dem Irrtum hingeben, das sei prinzipiell doppelt gemoppelt und eigentlich auch alles schon mit dem vorhergehenden Copyright-Vermerk verkürzt gesagt worden sei. Denn das Urheberrecht ist vom Grundsatz her völlig anders ausgelegt, als das Copyright. Es liegt auch gar nichtmal beim Verlag (dessen Rechte, die nur die Verwertung betreffen, entsprechen tatsächlich mehr dem Copyright) sondern verbleibt beim eigentlichen Urheber, in diesem Fall dem Autor des Buches.

Doch zurück zum eigentlichen Copyright-Vermerk. Dieser sieht in der Regel immer sehr ähnlich aus, wofür die beiden obigen Exemplare sehr gute Beispiele sind. Er enthält das Copyright-Symbol ©, optional ergänzt durch das Wort „Copyright“, eine Jahreszahl, einen Namen und einen Ort. Beim Namen ist die Wikipedia ungenau, denn ihr zufolge stünde da der Urheber. Das ist praktisch nie der Fall, denn die Ansprüche macht nicht der Urheber geltend, sondern der Verwerter, an den die Rechte abgetreten wurden. In obigen Beispielen sind das wie bei Büchern üblich die Verlage. Wer es bei Filmen ist (Produktionsfirma oder Verleih) bin ich mir gerade nicht sicher.

Das ganze bedeutet dann: Dieses Werk wurde im angegebenen Jahr (erst-)veröffentlicht und die angegebene Firma oder Person mit Sitz am angegebenen Ort hat die Verwertungsrechte daran. Im ersten Beispiel von oben also „Das Buch erschien 2001 bei der Spektrum Akademischer Verlag GmbH mit Sitz in Heidelberg und Berlin und dieser Verlag hält die alleinigen Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte daran.“

Die Jahresangabe war im Copyright früher vor allem auch deshalb relevant, weil die Rechte an den Verwerter nur für eine gewisse Zeit abgetreten wurden und danach an den Urheber zurück fielen. Für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes ist das Jahr der Veröffentlichung jedoch bedeutungslos. Diese Frist richtet sich allein nach dem Todesjahr des Urhebers, gilt in vielen Ländern (so auch allen EU-Staaten und den USA) 70 Jahre über den Tod hinaus, und endet mit dem ersten Januar nach Ablauf dieser Zeit. Unter anderem bei Filmen wird das dadurch etwas komplizierter, da diese ja in der Regel mehr als einen Urheber haben. Daher richtet sich dort die 70-Jahre-Frist nach der Person unter Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der Filmmusik, die am längsten lebt.

So, ich hoffe, das entspricht jetzt etwas mehr den Vorstellungen all der Suchenden, die hier landen und ich habe nicht allzu viel vergessen oder war zu ungenau. Erschöpfend behandelt habe ich das Thema damit auf keinen Fall. Da könnte man noch viel mehr zu schreiben.  Aber das möchte ich Euch an dieser Stelle ersparen. Und es gibt sicher auch Leute, die das viel besser können und wahrscheinlich auch irgendwo schon getan haben.

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